Gemeinsam für mehr Sicherheit und gutes Durchkommen
Der Winter ist da und in Rutesheim sind die Mitarbeiter des Bauhofes im Winterdienst-Einsatz. Um ihnen ihre Arbeit zu ermöglichen, die Straßen und Wege für uns alle sicherer zu machen, sind auf Seiten der Bürgerinnen und Bürger Aufmerksamkeit und Rücksichtnahme gefragt.
Die Stadtverwaltung weist darauf hin, dass für den Winterdienst eine freie Durchfahrtsbreite von 3,50 Metern notwendig ist, in Kurven eher mehr. Dies gilt vor allem auch beim versetzten Parken. „Wenn die Winterdienstfahrzeuge nicht durchkommen, ist der Winterdienst dort nicht möglich“, so Erster Beigeordneter Martin Killinger. „Bedenken Sie bitte, dass auch die Feuerwehr, das DRK, Busse etc. ausreichende Durchfahrtsbreiten benötigen.“
Folgende Pflichten haben Privatpersonen
Darüber hinaus haben Privatpersonen im Winter verschiedene Pflichten. Kraftfahrer müssen ihr Fahrzeug bei Frost, Schnee und Eis wintertauglich ausrüsten, zum Beispiel mit Winterreifen. Sonst muss das Auto bei Schnee und Eisglätte stehen bleiben. Die Gummimischung ist bei Winterreifen weicher als bei Sommerreifen. Sie haften deshalb bei Kälte, Frost, Schnee und Eis wesentlich besser. Das verkürzt vor allem den Bremsweg und hält das Auto in Kurven besser in der Spur. „Die Anschaffung von Winterreifen lohnt sich, auch wenn die Straßen nicht viele Tage im Jahr schneebedeckt sind“, so Killinger. „Ein Unfall wäre sicher wesentlich teurer.“
Eigentümer und Besitzer eines Grundstückes – also auch Mieter und Pächter – haben zudem Räum- und Streupflichten. Es empfiehlt sich, diese Winterdienst-Pflichten im Mietvertrag oder in einer Kehrwochenregelung festzulegen. Die rechtlichen Vorgaben dazu stehen in der Streupflicht-Satzung der Stadt, zu finden auf der städtischen Website www.rutesheim.de unter Stadtrecht.
Hinweise zu Räum- und Streupflichten
Der Winter ist angekommen. Das bringt wie immer bestimmte Räum- und Streupflichten mit sich. Wir haben sie hier zusammengefasst.
Wer muss räumen?
Alle Eigentümer und Besitzer eines Grundstückes, und zwar unter Umständen selbst dann, wenn dieses Grundstück nicht bis an die Straße reicht. Das ist dann der Fall, wenn das Grundstück zwar durch ein anderes Grundstück von der Straße getrennt ist, dieses andere Grundstück aber nicht breiter als 10 Meter, unbebaut und im Eigentum der Gemeinde oder des Straßenbaulastträgers ist.
Wo muss geräumt und gestreut werden?
Alle Gehwege müssen geräumt und gestreut werden. Gibt es in einer Straße nur auf der einen Seite einen Gehweg, müssen nur die Anlieger dieser Seite zu Schippe, Besen und Streumittel greifen. Gibt es gar keinen Gehweg, sind in ungeraden Jahren – wie 2023 – die Anlieger mit ungeraden Hausnummern, in geraden Jahren – wie 2022 – die Anlieger mit geraden Hausnummern in der Pflicht, den jeweiligen Straßenrand vor ihrem Grundstück begehbar zu machen. Das gilt auch für verkehrsberuhigte Bereiche.
Wann muss geräumt werden?
Erledigt sein muss der Streu- und Räumdienst an Werktagen bis 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 8.30 Uhr. Wenn notwendig, müssen die Wege bis abends um 21 Uhr mehrmals täglich geräumt oder bestreut werden. Es gibt Firmen, die den Winterdienst gegen entsprechende Vergütung zuverlässig übernehmen. Das kann beispielsweise bei gesundheitlichen oder altersbedingten körperlichen Einschränkungen eine gute Lösung sein. Alternativ finden sich manchmal Teenager, die sich etwas dazuverdienen möchten, und gelegentlich gibt es auch lobenswerte Hilfe durch fleißige Nachbarn.
Welche Streumittel sind erlaubt?
Gestreut werden dürfen nur abstumpfende Materialien wie Sand oder Splitt. Salze sind aus Gründen des Umweltschutzes verboten. Eine Ausnahme bilden Staffeln und Gefällstrecken, die bei Eisregen oder Glatteis zusätzlich mit Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen bestreut werden dürfen. Diese Stoffe sind jedoch auf das hierfür unbedingt notwendige Maß zu beschränken und der Einsatz ist so gering wie möglich zu halten.